EPR · WEEE-Bevollmächtigter
WEEE-Bevollmächtigter nach § 8 ElektroG: wer einen braucht und was er übernimmt
§ 8 ElektroG regelt den **Bevollmächtigten** in zwei Richtungen. Ein Hersteller **ohne Niederlassung in Deutschland** muss einen Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen, der die Registrierung bei der stiftung ear und die Herstellerpflichten übernimmt (§ 8 Abs. 1 und 2). Und ein Händler **mit Sitz in Deutschland**, der Elektrogeräte per Fernabsatz direkt an Endnutzer in einem anderen EU-Land verkauft, muss dort vor dem ersten Verkauf einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 8 Abs. 5). Ein Bevollmächtigter gilt immer nur für ein Land.
Assuro verbindet sich mit Shopify. Die folgenden Hinweise gelten unabhängig davon, über welche Plattform Sie verkaufen.
Responsible Person
GPSR, product safety
- Point of contact for authorities
- Often one can cover the whole EU
- Shown on your product page
Authorised Representative
EPR, packaging and WEEE
- Handles registration and fees
- Usually one per country that requires it
- Packaging rules apply since 12 Aug 2026
Wer einen Bevollmächtigten braucht
| Ihre Situation | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sitz außerhalb Deutschlands, Verkauf per Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland | Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen | § 8 Abs. 2 mit § 3 Nr. 9 Buchst. d ElektroG |
| Sitz außerhalb Deutschlands, Geräte werden auf andere Weise in Deutschland in Verkehr gebracht (Hersteller nach § 3 Nr. 9 Buchst. a bis c) | Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen | § 8 Abs. 1 ElektroG |
| Sitz in Deutschland, Fernabsatz direkt an Endnutzer in einem anderen EU-Land ohne Niederlassung dort | Vor dem ersten Verkauf einen Bevollmächtigten in diesem Land beauftragen | § 8 Abs. 5 ElektroG |
| Sitz in Deutschland, Verkauf nur in Deutschland | Kein Bevollmächtigter; Sie registrieren sich selbst bei der stiftung ear | § 6 ElektroG |
Für einen deutschen Shopify-Shop ist die dritte Zeile der Fall, der am häufigsten übersehen wird. Die Registrierung bei der stiftung ear gilt nur in Deutschland. Wer an Kunden in Österreich, Frankreich oder Spanien liefert, braucht nach § 8 Abs. 5 in jedem dieser Länder eine dort niedergelassene Person, die für die Pflichten nach der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU verantwortlich ist. Welche Länder einen Bevollmächtigten vorschreiben, zeigt der WEEE-Länder-Check.
Was § 8 für die Beauftragung in Deutschland verlangt
- Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
- Die Beauftragung erfolgt schriftlich und in deutscher Sprache.
- Sie gilt für mindestens drei Monate.
- Der Hersteller teilt der zuständigen Behörde den Bevollmächtigten unverzüglich mit und legt eine Kopie der Beauftragung bei. Die Benennung braucht eine Bestätigung der Behörde, in Deutschland der stiftung ear (§ 8 Abs. 3).
- Hält derselbe Bevollmächtigte bereits 20 Registrierungen, darf die Bestätigung nur erteilt werden, wenn die Behörde ihn nach § 37 Abs. 7 zugelassen hat (§ 8 Abs. 3).
- Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Unterschrift ist nicht gleich Startschuss
Die Reihenfolge ist: beauftragen, der stiftung ear melden, Bestätigung abwarten, dann je Marke und Geräteart registrieren und den Registrierungsbescheid abwarten. Erst danach dürfen die Geräte in Deutschland angeboten werden. Nach § 6 Abs. 2 ElektroG dürfen Vertreiber und Online-Marktplätze Geräte nicht registrierter Hersteller nicht anbieten.
Wenn die Beauftragung endet
Endet die Beauftragung, meldet der Hersteller das der Behörde unverzüglich. Die Benennung endet erst mit der Bestätigung der Behörde, und der bisherige Bevollmächtigte bleibt für die Pflichten verantwortlich, die während seiner Benennung entstanden sind. Der Hersteller muss außerdem die Hersteller und Vertreiber informieren, die er beliefert. Solange kein neuer Bevollmächtigter benannt ist, liegen die Pflichten beim im Inland niedergelassenen Hersteller nach § 3 Nr. 9 Buchst. c (§ 8 Abs. 4).
Was der Bevollmächtigte übernimmt und was bei Ihnen bleibt
| Aufgabe | Bevollmächtigter | Sie |
|---|---|---|
| Registrierung und WEEE-Reg.-Nr. halten | Ja | Nein |
| Mengenmitteilungen an die stiftung ear abgeben | Ja | Die Mengen liefern und für ihre Richtigkeit sorgen |
| Garantie für b2c-Geräte nach § 7 ElektroG | Organisiert | Bezahlt |
| Produkte den Gerätearten zuordnen | Berät | Ja, Sie kennen Ihr Sortiment |
| WEEE-Nummer in Angeboten und auf Rechnungen zeigen | Nein | Ja, § 6 Abs. 3 ElektroG |
| Batterien, Verpackungen, GPSR | Nur bei eigener Beauftragung | Sonst Ihre Aufgabe |
Die Mengen sind der Teil, der in der Praxis fehlt. Für Geräte aus privaten Haushalten ist die Mengenmitteilung nach § 27 ElektroG monatlich fällig, bis zum 15. des Folgemonats, mit Gewichten je Geräteart. Ein Bevollmächtigter kann nur melden, was Sie ihm liefern.
Bevollmächtigter in anderen EU-Ländern
| Land | Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Österreich | Pflicht, mit Sitz in Österreich und beglaubigter Vollmacht | § 21b EAG-VO |
| Frankreich | Pflicht (mandataire) seit 10. Juli 2026, außer ein in Frankreich niedergelassener Dritter wie ein Marktplatz erfüllt die Pflichten bereits | Art. L. 541-10-9-1 Code de l'environnement |
| Spanien | Pflicht für Händler aus anderen EU-Staaten | Art. 3 j RD 110/2015 |
| Belgien | Pflicht, Recupel kann die Rolle übernehmen | Regeln von Recupel |
| Kroatien | Pflicht | NN 124/2023 |
| Italien | Möglich für Hersteller aus anderen EU-Staaten | Art. 30 D.Lgs. 49/2014 |
| Niederlande | Möglich, nicht vorgeschrieben | Regeling AEEA |
Die Einzelheiten je Land stehen in den Leitfäden zu Österreich, Frankreich, Spanien und Italien und im Überblick zur WEEE-Registrierung in der EU.
Bevollmächtigter und Verantwortliche Person nach GPSR
Die beiden Rollen werden oft verwechselt. Die verantwortliche Person nach der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ist ein Wirtschaftsakteur in der EU, dessen Name und Kontaktdaten auf oder bei dem Produkt stehen; eine Person kann die ganze EU abdecken. Der WEEE-Bevollmächtigte gehört zum Abfallrecht, wird je Land beauftragt und ist im Register dieses Landes eingetragen. Seine Daten stehen nicht auf dem Produkt. Mehr dazu im Vergleich Responsible Person und Authorised Representative (auf Englisch).
Kosten
Das Gesetz legt keinen Preis für den Bevollmächtigten fest; es ist eine kommerzielle Dienstleistung. Öffentlich sind die Gebühren der stiftung ear für die Registrierung selbst: Sie stehen im Beitrag WEEE-Registrierung: Kosten und Gebühren und lassen sich mit dem WEEE-Kostenrechner ausrechnen.
Checkliste
- Für jedes Lieferland prüfen, ob Sie dort ohne Niederlassung direkt an Endnutzer verkaufen
- Je Land einen Bevollmächtigten beauftragen, in Deutschland schriftlich, auf Deutsch, für mindestens drei Monate
- Die Beauftragung der stiftung ear melden und die Bestätigung abwarten, bevor Sie registrieren
- Schriftlich festhalten, wer die Produkte den Gerätearten zuordnet und wie die monatlichen Mengen geliefert werden
- Die WEEE-Nummer selbst in Angebote und Rechnungen aufnehmen
- Batterien, Verpackungen und GPSR getrennt prüfen
Wie Assuro dabei hilft
Assuro verbindet sich mit Ihrem Shopify-Shop und zeigt je Produkt und Lieferland, welche Pflichten ausgelöst werden. In der Assuro-App für Shopify halten Sie jede Beauftragung je Land und Bereich fest (Verpackungen, WEEE, Batterien, Textilien): wer sie hält, seit wann und ob die schriftliche Beauftragung vorliegt. Auf der Seite „WEEE Germany“ tragen Sie die Registrierungen ein, die Ihr Bevollmächtigter für Sie hält, je Marke und Geräteart mit der WEEE-Reg.-Nr., und Assuro zeigt jedes Elektrogerät mit Versand nach Deutschland, das keine davon abdeckt. Das ist kostenlos. Die Fristen, darunter die monatliche Mengenmitteilung bis zum 15., stehen im Fristenkalender. Assuro ordnet und weist hin. Assuro tritt nicht als Ihr Bevollmächtigter auf und registriert Sie nicht.
Quellen
- § 8 ElektroG, Bevollmächtigter, gesetze-im-internet.de, gelesen am 31. Oktober 2026
- § 3 ElektroG, Begriffsbestimmungen, Herstellerbegriff in Nr. 9
- ElektroG, Gesamttext, für § 6, § 7 und § 27
- Andere Länder: die Quellen stehen in den verlinkten Länderleitfäden und im WEEE-Länder-Check
Häufige Fragen
Muss ein ausländischer Online-Händler einen WEEE-Bevollmächtigten in Deutschland haben?
Ja, wenn er keine Niederlassung in Deutschland hat und Elektrogeräte per Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft. § 8 Abs. 2 ElektroG verpflichtet einen Hersteller nach § 3 Nr. 9 Buchst. d, einen Bevollmächtigten zu beauftragen.
Brauche ich als deutscher Händler einen Bevollmächtigten im EU-Ausland?
Ja, in jedem EU-Land, in dem Sie keine Niederlassung haben und Elektrogeräte per Fernabsatz direkt an Endnutzer verkaufen. § 8 Abs. 5 ElektroG verlangt, dass Sie dort vor dem ersten Verkauf eine niedergelassene Person beauftragen, die für die Pflichten nach der WEEE-Richtlinie verantwortlich ist.
Kann ich mehrere Bevollmächtigte in Deutschland beauftragen?
Nein. Nach § 8 Abs. 1 ElektroG darf jeder Hersteller nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
In welcher Form muss die Beauftragung erfolgen?
Schriftlich und in deutscher Sprache, für mindestens drei Monate. Der Hersteller meldet den Bevollmächtigten der stiftung ear mit einer Kopie der Beauftragung, und die Benennung braucht deren Bestätigung.
Wer haftet, wenn der Bevollmächtigte kündigt?
Die Benennung endet erst mit der Bestätigung der Behörde. Für die Pflichten aus der Zeit seiner Benennung bleibt der bisherige Bevollmächtigte verantwortlich. Bis ein neuer benannt ist, liegen die Pflichten beim inländischen Hersteller nach § 3 Nr. 9 Buchst. c (§ 8 Abs. 4).
Ist der WEEE-Bevollmächtigte dasselbe wie die verantwortliche Person nach GPSR?
Nein. Die verantwortliche Person nach der Verordnung (EU) 2023/988 ist eine Produktsicherheitsrolle für die ganze EU, deren Daten auf dem Produkt stehen. Der WEEE-Bevollmächtigte ist eine abfallrechtliche Rolle je Land und erscheint nicht auf dem Produkt.
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