EPR · WEEE Österreich
WEEE-Registrierung in Österreich: EDM, Bevollmächtigter und Sammelsystem
Wer Elektro- oder Elektronikgeräte aus dem Ausland per Fernabsatz direkt an Letztverbraucher in Österreich verkauft, ist nach § 21b der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) **verpflichtet, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich** zu bestellen. Die Registrierung läuft über das Portal **EDM** (edm.gv.at) des Umweltministeriums (BMLUK). Für Haushaltsgeräte kommt die Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem hinzu. Eine deutsche WEEE-Registrierung gilt in Österreich nicht.
Assuro verbindet sich mit Shopify. Die folgenden Hinweise gelten unabhängig davon, über welche Plattform Sie verkaufen.
- 1
Register
in the national registry
- 2
License
your volumes and pay fees
- 3
Report
those volumes each year
Wer betroffen ist
| Ihre Situation | Pflicht in Österreich | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Händler ohne Sitz in Österreich, Fernabsatz an Letztverbraucher in Österreich | Bevollmächtigten bestellen (Pflicht) | § 21b EAG-VO |
| Ausländischer Hersteller, der über österreichische Händler verkauft | Bevollmächtigten bestellen (möglich, nicht Pflicht) | § 21a EAG-VO |
| Händler mit Sitz in Österreich, Fernabsatz in andere EU-Staaten | In jedem Zielland einen Bevollmächtigten bestellen und den Fernabsatz im EDM melden | § 21c und § 21 EAG-VO |
Die Rechtsgrundlage im Abfallwirtschaftsgesetz ist § 12a Abs. 1 Z 4 und Z 5 AWG 2002. Für einen deutschen Shopify-Shop, der an österreichische Kunden liefert, ist die erste Zeile der Normalfall: Er braucht einen Bevollmächtigten in Österreich, auch wenn er in Deutschland bei der stiftung ear registriert ist.
Was der Bevollmächtigte erfüllen muss
- Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich und einer inländischen Zustelladresse.
- Verantwortlich für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften.
- Eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache. Sie muss den Umfang nennen, einschließlich der Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten und die vertragliche Zusicherung, dass er Verträge abschließen darf und die nötigen Unterlagen und Mittel erhält.
Ein Hersteller kann für den Fernabsatz jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Bestellung, Wechsel und Beendigung werden im EDM erst mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam. Zivilrechtlich darf der Bevollmächtigte ab dem Tag der Bestellung für den Auftraggeber handeln.
So läuft die Registrierung
- Der Bevollmächtigte registriert seine Stammdaten auf edm.gv.at mit dem Tätigkeitsprofil „Hersteller/sonstige Meldepflicht“.
- Er übermittelt die Vollmacht über edm.gv.at an das BMLUK.
- Fällt die Prüfung positiv aus und ist der Bevollmächtigte im Stammdatenregister (ZAReg) eingetragen, kennzeichnet ihn das BMLUK dort als Bevollmächtigten.
- Das Umweltbundesamt registriert anschließend den vertretenen Hersteller, und der Bevollmächtigte erhält Zugangsdaten für diesen Hersteller.
Fällt die Prüfung negativ aus, wird der Bevollmächtigte nicht gekennzeichnet, und das BMLUK erlässt auf Antrag einen Bescheid. Besondere Fristen für den Antrag nennt das Unternehmensserviceportal nicht. Die Herstellerliste im EDM ist öffentlich.
Sammel- und Verwertungssystem
Hersteller von Haushaltsgeräten müssen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. Das System kann Rücknahme, Behandlung, Information der Letztverbraucher und die Mengenmeldungen übernehmen. Eine eigene Lösung ohne System ist rechtlich möglich, nach Einschätzung der Wirtschaftskammer aber schwer umzusetzen. Das BMLUK veröffentlicht die genehmigten Systeme nach § 29 AWG 2002:
| System | Sammelkategorien |
|---|---|
| ERA Elektro Recycling Austria GmbH | Alle |
| European Recycling Platform (ERP) Austria GmbH | Alle |
| Interzero Circular Solutions Europe GmbH | Alle |
| UFH Elektroaltgeräte Systembetreiber GmbH | Alle außer Gasentladungslampen |
| UFH Altlampen Systembetreiber GmbH | Gasentladungslampen |
Stand der Liste: Oktober 2025. Das BMLUK aktualisiert sie nur, wenn sich die genehmigten Systeme ändern. Den aktuellen Stand zeigt das EDM-Register.
Meldungen und Kennzeichnung
- Meldungen: Für gewerbliche Geräte ist die in Verkehr gesetzte Masse je Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres über das EDM zu melden (§ 23 EAG-VO), ebenso die zurückgenommenen Altgeräte (§ 24). Für Haushaltsgeräte übernimmt das in der Regel das Sammel- und Verwertungssystem.
- Kennzeichnung: Jedes Gerät trägt die durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern, gut sichtbar und dauerhaft (§ 12 und Anhang 4 EAG-VO). Nur in Ausnahmefällen ist sie auf Verpackung, Bedienungsanleitung oder Garantieschein zulässig.
- Informationen für Recycler: Innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen eines neuen Gerätetyps stellt der Hersteller Angaben zu Bauteilen, Werkstoffen und gefährlichen Stoffen für Behandlungsanlagen bereit (§ 14).
Was anders ist als in Deutschland
| Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|
| Register | stiftung ear | EDM (BMLUK, Umweltbundesamt) |
| Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler | Pflicht (§ 8 ElektroG) | Pflicht (§ 21b EAG-VO) |
| Absicherung der Entsorgung für Haushaltsgeräte | Insolvenzsichere Garantie (§ 7 ElektroG) | Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem |
| Wirksamkeit eines Wechsels des Bevollmächtigten | Mit Bestätigung der stiftung ear | Mit Ablauf eines Kalenderquartals |
Die deutsche Seite beschreiben unser Leitfaden zur WEEE-Registrierung in Deutschland und der Beitrag zur WEEE-Garantie. Alle übrigen Länder stehen im Überblick zur WEEE-Registrierung in der EU. Verpackungen und Batterien sind in Österreich eigene Pflichten: siehe EPR in Österreich mit ARA.
Checkliste
- Prüfen, ob Sie Elektrogeräte direkt an Letztverbraucher in Österreich verkaufen
- Einen Bevollmächtigten mit Sitz und Zustelladresse in Österreich bestellen
- Die Vollmacht beglaubigen lassen, auf Deutsch oder Englisch, mit Sammel- und Behandlungskategorie
- Einplanen, dass die Bestellung im EDM erst zum Quartalsende wirksam wird
- Für Haushaltsgeräte einen Vertrag mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem schließen
- Die Geräte mit der durchgestrichenen Abfalltonne kennzeichnen
- Batterien und Verpackungen getrennt prüfen
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Häufige Fragen
Brauche ich als deutscher Händler einen Bevollmächtigten in Österreich?
Ja, wenn Sie Elektrogeräte per Fernabsatz direkt an Letztverbraucher in Österreich verkaufen. § 21b EAG-VO verpflichtet ausländische Fernabsatzhändler, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich zu bestellen. Ihre Registrierung bei der stiftung ear gilt in Österreich nicht.
Wo registriere ich mich für WEEE in Österreich?
Im EDM-Portal (edm.gv.at). Als ausländischer Fernabsatzhändler registriert sich Ihr Bevollmächtigter dort und übermittelt die Vollmacht an das BMLUK. Das Umweltbundesamt registriert danach Sie als Hersteller.
Welche Sammel- und Verwertungssysteme gibt es in Österreich?
Laut Liste des BMLUK (Stand Oktober 2025) sind es ERA Elektro Recycling Austria, ERP Austria, Interzero Circular Solutions Europe und UFH, bei UFH getrennt für Elektroaltgeräte und für Gasentladungslampen.
Wann wird ein Wechsel des Bevollmächtigten wirksam?
Im EDM mit Ablauf eines Kalenderquartals. Bestellung, Wechsel und Beendigung erscheinen erst dann im System.
Gibt es in Österreich eine WEEE-Nummer wie in Deutschland?
Eine öffentliche Registrierungsnummer nach deutschem Muster nennen die amtlichen Seiten nicht. Die Hersteller sind im EDM registriert, und die Herstellerliste ist öffentlich.
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